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   LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - L 21 AS 1617/18   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - L 21 AS 1617/18 (https://dejure.org/2021,56450)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.11.2021 - L 21 AS 1617/18 (https://dejure.org/2021,56450)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. November 2021 - L 21 AS 1617/18 (https://dejure.org/2021,56450)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen 3-Personen-Haushalt in ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - L 21 AS 1617/18
    Das BSG habe in der Entscheidung B 4 AS 22/20 R nur entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn lediglich Angebotsmieten in die Betrachtung einfließen würden.

    Das Bundessozialgericht hat - zu einem ebenfalls von Empirica erstellten Konzept - festgestellt: "Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des LSG, dass ein Anteil von 33 Prozent an allen erfassten Angebotsmieten ausreichend ist, um das untere Segment des Wohnungsmarktes abzubilden, ohne dass der Senat damit aussprechen würde, dass ein Anteil von 33 Prozent zwingend wäre" (BSG, 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn. 37; LSG Baden-Württemberg, 22.4.2021 - L 7 AS 4054/18 -, Rn. 47; 25% wurden etwa für ausreichend erachtet bei: LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 -, Rn. 78).

    Eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bestandsmieten ließe sich auch mit der vom BSG anerkannten Methodenvielfalt bei der Erstellung schlüssiger Konzepte nicht vereinbaren (zum Gesamten mit weiteren Nachweisen BSG, 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn. 31; ausführlich zu dem auch von dem Beklagten verwendeten Konzept LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 -, Rn.81 ff.; ebenso 5.12.2019 - L 7 AS 1764/18 -, Rn.34 ff.; 28.5.2020 - L 6 AS 833/17 -, Rn. 50 ff.).

    Dieses (unveränderte) Vorgehen war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen (BSG, 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 - 5.12.2019 - L 7 AS 1764/18 - 28.5.2020 - L 6 AS 833/17 - LSG Baden-Württemberg, 22.4.2021 - L 7 AS 4054/18 -).

    Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG, 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn. 30).

    Es liegt in der Natur eines Konzeptes, dass keine aktuellen Werte zu Grunde gelegt werden können (BSG, 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn. 35).

    Ein Abstellen (allein) auf Angebotsmieten ist ausreichend (siehe dazu BSG, 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn. 31) und wird auch von den Klägern nicht grundsätzlich in Abrede gestellt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - L 19 AS 502/16

    SGB II -Leistungen; Kosten der Unterkunft und Heizung; Angemessenheitsprüfung;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - L 21 AS 1617/18
    Das Bundessozialgericht hat - zu einem ebenfalls von Empirica erstellten Konzept - festgestellt: "Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des LSG, dass ein Anteil von 33 Prozent an allen erfassten Angebotsmieten ausreichend ist, um das untere Segment des Wohnungsmarktes abzubilden, ohne dass der Senat damit aussprechen würde, dass ein Anteil von 33 Prozent zwingend wäre" (BSG, 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn. 37; LSG Baden-Württemberg, 22.4.2021 - L 7 AS 4054/18 -, Rn. 47; 25% wurden etwa für ausreichend erachtet bei: LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 -, Rn. 78).

    Eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bestandsmieten ließe sich auch mit der vom BSG anerkannten Methodenvielfalt bei der Erstellung schlüssiger Konzepte nicht vereinbaren (zum Gesamten mit weiteren Nachweisen BSG, 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn. 31; ausführlich zu dem auch von dem Beklagten verwendeten Konzept LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 -, Rn.81 ff.; ebenso 5.12.2019 - L 7 AS 1764/18 -, Rn.34 ff.; 28.5.2020 - L 6 AS 833/17 -, Rn. 50 ff.).

    Dieses (unveränderte) Vorgehen war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen (BSG, 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 - 5.12.2019 - L 7 AS 1764/18 - 28.5.2020 - L 6 AS 833/17 - LSG Baden-Württemberg, 22.4.2021 - L 7 AS 4054/18 -).

    Es handelt sich zwar lediglich um eine Stichprobe, die aber bereits aufgrund ihres, einer Vollerhebung nahekommenden Umfangs (dazu LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 -, Rn. 62), repräsentativ ist.

    Zudem bestehen Zweifel, ob eine Einbeziehung nicht öffentlich inserierter Angebote - welches methodisch möglich gewesen wäre - zu einer Anhebung des ermittelten Mietenniveaus geführt hätte (dazu die umfangreiche Herleitung bei LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 -, Rn. 83).

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - L 21 AS 1617/18
    Bedarfslagen, die auf personenbezogenen Umständen gründen, könne bei der konkreten Angemessenheitsprüfung sachgerecht Rechnung getragen werden (BSG, 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R -, Rn. 20).

    Die Ausführungen des Bundessozialgerichts in den Entscheidungen vom 30.1.2019 deuten darauf hin, dass bereits der Mietpreis als Indikator für den Wohnungsstandard angesehen werden und daher eine beschreibende "Bestimmung" des Wohnungsstandards unterbleiben kann (siehe etwa B 14 AS 11/18 R, Rn. 19, wo nach Hinweis auf das Erfordernis der Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards sodann Ausführungen zur "Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete" erfolgen; ebenso B 14 AS 24/18 R, Rn. 20 ff.; in diese Richtung auch die Formulierung in BSG, 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R -, Rn. 20, wonach der "im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard" zu bestimmen sei).

    Die Kläger tragen im Verfahren nicht schlüssig vor, dass oder warum ihnen ein Umzug nicht möglich bzw. zumutbar wäre (siehe zu einigen in Betracht kommenden Aspekten BSG, 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R -, Rn. 30 ff.).

    Bei der Bestimmung aller drei für die abstrakte Angemessenheit maßgeblichen Faktoren (abstrakt angemessene Wohnfläche, maßgeblicher Vergleichsraum und abstrakt angemessener, im Quadratmeterpreis ausgedrückter Wohnungsstandard) sind persönliche Lebensumstände des Hilfebedürftigen, "auch wenn sie für bestimmte Personengruppen typisch sein mögen", nicht einzubeziehen (so ausdrücklich BSG, 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R -, Rn. 20).

  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - L 21 AS 1617/18
    Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Verhältnis von Großvermietern und Kleinvermietern (BSG, 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R -, Rn. 40 ff.) in einer die tatsächlichen Verhältnisse verzerrenden Weise erfasst worden ist.

    Schließlich ist das Vorgehen des von dem Beklagten gewählten Dienstleisters Empirica nicht nur Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des Bundessozialgerichts gewesen, sondern auch der wissenschaftlichen Auseinandersetzung, auf welche das Bundessozialgericht verweist (BSG, 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R -, Rn. 34 unter Verweis etwa auf den Forschungsbericht 478 des BMAS zur Ermittlung existenzsichernder Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Institut Wohnen und Umwelt, 2017).

    b) Der Einwand der Kläger, die Tatsache, dass die Klägerin zu 1 alleinerziehend sei, müsse abstrakt bei der konkreten Angemessenheit berücksichtigt werden, greift nicht durch und lässt sich auch nicht frei von logischen Brüchen in die dazu bisher ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einordnen (siehe dazu etwa BSG, 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R -, Rn. 23; 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R -, Rn. 19; 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R -, Rn. 21).

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - L 21 AS 1617/18
    Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der "Angemessenheit" i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (st. Rechtsprechung, Nachweise etwa bei BSG, 30.1.2019 - B 14 AS 11/18 R -, Rn. 15).

    Das Bundessozialgericht fasst seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung des maßgeblichen Quadratmeterpreises in den folgenden vier "Ermittlungsstufen" zusammen und "konkretisiert" diese (dazu BSG, 30.1.2019 - B 14 AS 11/18 R -, Rn. 19; 30.1.2019 - B 14 AS 24/28 R -, Rn. 20): (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen; (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung nach einem schlüssigen Konzept; (4) Einbeziehung der kalten Betriebskosten.

    Die Ausführungen des Bundessozialgerichts in den Entscheidungen vom 30.1.2019 deuten darauf hin, dass bereits der Mietpreis als Indikator für den Wohnungsstandard angesehen werden und daher eine beschreibende "Bestimmung" des Wohnungsstandards unterbleiben kann (siehe etwa B 14 AS 11/18 R, Rn. 19, wo nach Hinweis auf das Erfordernis der Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards sodann Ausführungen zur "Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete" erfolgen; ebenso B 14 AS 24/18 R, Rn. 20 ff.; in diese Richtung auch die Formulierung in BSG, 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R -, Rn. 20, wonach der "im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard" zu bestimmen sei).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - L 21 AS 1617/18
    Welche konkrete Ausstattung, Lage und Bausubstanz "einfach und grundlegend" ist, hat das BSG trotz der großen Zahl der diesen Obersatz enthaltenden Entscheidungen nur vereinzelt beschrieben (so in BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -, Rn. 29 ff.: Durchschnittswert für Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, sei nicht zu beanstanden, ob überwiegend einfache Ausstattung ausreiche, könne dahinstehen; 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -, Rn. 31: Wohnungen mit Ofenheizung, ohne Dusche oder Wanne seien nicht ausreichend; 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn. 32: durchschnittliche Ausstattung in einfacher Wohnlage, schlecht ausgestattete Wohnung in einer bevorzugten, einfachen Wohnlage und gut ausgestattete Wohnung in sehr einfacher Wohnlage dürfte ausreichend sein; 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R -, Rn. 25; Baujahr älter als 30 Jahre, Mehrfamilienhaus, normale Art und Beschaffenheit, mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung jedenfalls ausreichend).

    Gegen eine solche Bestimmung über die Betriebskostenspiegel bestehen im Grundsatz keine Bedenken (dazu etwa BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn. 33).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - L 21 AS 1617/18
    b) Der Einwand der Kläger, die Tatsache, dass die Klägerin zu 1 alleinerziehend sei, müsse abstrakt bei der konkreten Angemessenheit berücksichtigt werden, greift nicht durch und lässt sich auch nicht frei von logischen Brüchen in die dazu bisher ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einordnen (siehe dazu etwa BSG, 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R -, Rn. 23; 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R -, Rn. 19; 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R -, Rn. 21).

    Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin zu überprüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte (BSG, 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R -, Rn. 35).

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - L 21 AS 1617/18
    Die Alterung des Datenbestandes ist vertretbar; der vom Bundessozialgericht geforderte enge zeitliche Zusammenhang mit dem Ende der Datenerhebung und -auswertung (BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R -, Rn. 18) ist hier - Ende des Erhebungszeitraumes Juni 2015, Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums Januar 2016 - gegeben.

    Es müsse hingenommen werden, dass nicht immer alle Daten auf dem aktuellsten Stand seine, solange den örtlichen Verhältnissen entsprechende regelmäßige Nach- und Neuerhebungen erfolgten (BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R -, Rn. 16).

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - L 21 AS 1617/18
    Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können (BSG 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R -, Rn. 23).

    Die Ausführungen des Bundessozialgerichts in den Entscheidungen vom 30.1.2019 deuten darauf hin, dass bereits der Mietpreis als Indikator für den Wohnungsstandard angesehen werden und daher eine beschreibende "Bestimmung" des Wohnungsstandards unterbleiben kann (siehe etwa B 14 AS 11/18 R, Rn. 19, wo nach Hinweis auf das Erfordernis der Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards sodann Ausführungen zur "Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete" erfolgen; ebenso B 14 AS 24/18 R, Rn. 20 ff.; in diese Richtung auch die Formulierung in BSG, 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R -, Rn. 20, wonach der "im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard" zu bestimmen sei).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2019 - L 7 AS 1764/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - L 21 AS 1617/18
    Eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bestandsmieten ließe sich auch mit der vom BSG anerkannten Methodenvielfalt bei der Erstellung schlüssiger Konzepte nicht vereinbaren (zum Gesamten mit weiteren Nachweisen BSG, 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn. 31; ausführlich zu dem auch von dem Beklagten verwendeten Konzept LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 -, Rn.81 ff.; ebenso 5.12.2019 - L 7 AS 1764/18 -, Rn.34 ff.; 28.5.2020 - L 6 AS 833/17 -, Rn. 50 ff.).

    Dieses (unveränderte) Vorgehen war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen (BSG, 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 - 5.12.2019 - L 7 AS 1764/18 - 28.5.2020 - L 6 AS 833/17 - LSG Baden-Württemberg, 22.4.2021 - L 7 AS 4054/18 -).

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Angemessenheitsprüfung anhand

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2020 - L 6 AS 833/17

    Konzept zur Herleitung von Mietobergrenzen als realistische Ermittlung abstrakt

  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 25.04.2018 - B 14 AS 14/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft- und Heizkosten - Anwendung von § 22 Abs 1 S 2

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Aufforderung zur

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

  • BSG, 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 31/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze -

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der

  • SG Duisburg, 22.09.2023 - S 49 AS 3541/20
    Nimmt man hinzu, dass Durchschnittsbetriebskostenspiegel "in der Tendenz höher ausfallen" [...] , erscheint dem Senat eine Varianz von (1,92 EUR - 1, 85 EUR) 7 Cent/m² nach dem Dargelegten realitätsgerecht." ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.11.2021 - L 21 AS 1617/18, juris, Rn. 70 - "Der Beklagte hat die Ermittlung der Betriebskosten zunächst - in Ermangelung zeitlich neuerer Auswertungen - auf Basis des Betriebskostenspiegels für das Abrechnungsjahr 2012 vorgenommen und alle dort genannten Betriebskosten berücksichtigt, sofern es sich nicht um Heizkosten bzw. Kosten der Warmwassererzeugung handelt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 429/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII ;

    Dafür spricht allerdings, dass auch ein ausschließlich auf Angebotsmieten beruhendes Konzept diese Anforderungen erfüllen kann (BSG Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 05.12.2019 - L 7 AS 1764/18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2020 - L 6 AS 833/17; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26.11.2021 - L 21 AS 1617/18).
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